Satzung
des Vereins der Förderer der Freien Waldorfschule Heilbronn
Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Verein der Förderer der
Freien Waldorfschule Heilbronn“ mit dem Zusatz e.V. nach
Eintragung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn
einzutragen.
Zweck
des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein
im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der im § 2
genannten Körperschaft verwendet.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch
die ideelle und finanzielle Förderung der Freien Waldorfschule
Heilbronn, deren Träger der „Verein für
Waldorfpädagogik Unterland e.V.“ mit Sitz in Heilbronn
ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch
Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
Selbstlosigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für
ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Mitgliedschaft,
Eintritt
Mitglieder
können einzelne volljährige natürliche oder
juristische Personen werden.
Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine
schriftliche Mitteilung entscheidet.
Mitgliedschaft,
Verlust
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluß.
Der
jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
Über
den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei
Vierteln
der anwesenden Mitglieder.
Beiträge
und sonstige Pflichten
Über
Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt
die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
Organe
und Einrichtungen
Organe
des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Auf
Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschlüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Und 2.
Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der
1. Vorsitzende leitet den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Mitgliederversammlung
Die
in den ersten 6 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge,
die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und über
Satzungsänderungen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das verbleibende Vermögen an den Verein für
Waldorfpädagogik Unterland e.V. zu überweisen, der es
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung
an der freien Waldorfschule Heilbronn zu verwenden hat.
Heilbronn,
den 20. Juli 2004
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